ÖSTERREICHISCHE BODYBUILDING ORDNUNG
des
ÖSTERREICHISCHEN AMATEUR BODYBUILDING UND FITNESS VERBANDES
IFBB/AUSTRIA
Fassung 28.01.2006
Allgemeines:
Die Österreichische Bodybuilding Ordnung (ÖBBO) regelt zusammen mit den Österreichischen Wettkampfbestimmungen (ÖBBW) und der Österreichischen Wertungsrichterordnung (WO) alle Fragen des Bodybuilding Wettkampfes im Bereich des ÖABBV-IFBB/AUSTRIA.
Sämtliche Beschlüsse, die eine Änderung oder Ergänzung dieser Ordnungen darstellen, sind den Landesverbänden, den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der LV, sowie den Athletinnen und Athleten, welche für das laufende und vergangene Wettkampfjahr eine Lizenz gelöst haben und den Wertungsrichtern binnen 14 Tagen nach Beschlußfassung oder Bekanntmachung durch die IFBB, schriftlich mitzuteilen, wobei eine Veröffentlichung auf der web site www.ifbb.at genügt. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen muß eine sechs Wochen Frist beginnend mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung verstrichen sein.
Die ÖBBO wird in drei Abschnitte unterteilt:
Abschnitt A – Melde- und Lizenzwesen
Abschnitt B – Veranstaltungswesen
Abschnitt B – Leistungsbewertung
ABSCHNITT A
Meldewesen:
§ 1 Amateurbestimmungen:
Diese sind in den Österr. Bodybuilding Wettkampfbestimmungen enthalten und entsprechen den Bestimmungen der IFBB.
§ 2
1. Bei allen der Aufsicht des ÖABBV unterstehenden Bodybuilding Veranstaltungen sind ausschließlich startberechtigt:
1a Mitglieder von Verbandsvereinen (lt. § 5 Abs. 4a der Satzung) mit gültiger Startlizenz.
1b Mitglieder von Verbandsstudios (lt. § 4b der SA) mit gültiger Startlizenz.
1c Kurzfristige Mitglieder der Landesverbände (lt. 5 Abs. 4d der SA) mit gültiger Startlizenz
1d Mitglieder eines ausländischen nationalen IFBB-Verbandes mit schriftlicher Genehmigung ihres Verbandes.
1e Athleten(innen), die in einem ausländischen Grenzzollbezirk wohnen, seit zwei Jahren einem österreichischen Verein oder Studio angehören, für diesen(s) beim ÖABBV gemeldet sind und seit zwei Jahren keine Lizenz für einem ausländischen nationalen IFBB-Verbandes besitzen, dürfen keiner besonderen Bewilligung des jeweiligen ausländischen nationalen Verbandes. Sie können mit gültiger ÖABBV-Lizenz in Österreich starten.
1f Ausländer dürfen, vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ÖBBO, wenn sie Mitglieder eines Verbandsvereines oder –Studios sind und für das laufende Wettkampfjahr keine gültige Lizenz eines ausländischen nationalen IFBB-Verbandes besitzen bei allen ÖABBV Veranstaltungen mit einer gültigen ÖABBV-Lizenz starten. Für Ausländer, die als kurzfristige Mitglieder (§ 5 Abs. 4d) eines LV starten wollen, gilt die gleiche Regelung.
Ist ein Ausländer im vergangenen Wettkampfjahr für seinen nationalen Verband gestartet, so ist bei der Lizenzausstellung zu prüfen, ob er sich mehr als drei Monate in Österreich aufhält. Bei weniger als drei Monaten ist ein Start für einen österreichischen Verein, Studio oder LV nicht möglich, auch wenn er für das laufende Wettkampfjahr keine ausländische Lizenz besitzt.
2. Bei allen anderen Veranstaltungen (insbesondere Ausland) dürfen Verbandspersonen nur mit vorher eingeholter Genehmigung (schriftlich, in Ausnahmefällen fernmündlich) an den Start gehen. Das Ansuchen um Genehmigung muss spätestens 20 Tage vor dem beabsichtigten Start beim ÖABBV eingelangt sein. Eine Durchschrift ist gleichzeitig an den zuständigen Landesverband zu richten, der binnen 3 Tagen eine Stellungnahme abgeben kann. Die erfolgte Genehmigung oder Nichtgenehmigung muss spätestens 8 Tage nach Einlagen des Antrages dem Antragsteller mitgeteilt werden.
3. Auslandstartgenehmigungen können nur vom Verein oder Studio beantragt werden. Kurzfristige Mitglieder der LV können nur im Rahmen von Auswahlmannschaften des LV oder in der Nationalmannschaft im Ausland starten. In Fällen von besonderem nationalen Interesse, kann der Verbandsvorstand auf Antrag des LV eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 3 Neuanmeldung eines Mitgliedes:
1. Der Verbandverein oder das Verbandstudio meldet den Neubeitritt eines Mitgliedes schriftlich mit zwei Durchschlägen an den Landesverband (Beitrittsformular!).
2. Diese schriftliche Meldung hat zu enthalten:
2a Vor- und Zuname (mit Hinweis auf das Geschlecht).
2b Geburtsdatum und Ort
2c Genaue Adresse
2d Staatsbürgerschaft
2e Bei Ausländern: Ausstellungsdatum des polizeilichen Meldezettels.
2f Vorherige Mitgliedschaft bei einem anderen Verbandsverein bzw. –Studio, auch im Ausland.
3. Der LV leitet einen Durchschlag an den ÖABBV weiter und retourniert den zweiten Durchschlag mit einer Bestätigung der Anmeldung.
4. Der ÖABBV hat das Recht für diese Neuanmeldungen entsprechende Formulare aufzulegen, die dann allgemein verwendet werden müssen.
§ 4 Jährliche Meldung des Mitgliederstandes:
1. Alljährlich hat jeder(s) Verein (Studio) bis zum 15. März eine Meldeliste in dreifacher Ausfertigung zu erstellen und zwei Ausfertigungen an den LV zu senden. Diese hat zu enthalten:
1a Vor- und Zuname des Mitgliedes
1b Geburtsdatum des Mitgliedes
1c allfällige Änderungen der Adresse bzw. der Staatsbürgerschaft.
2. In dieser Liste sind nur jene Mitglieder anzuführen, die im Vorjahr (Geschäftsjahr – Stichtag 30. November) bereits gemeldet waren.
3. Jene Mitglieder, die nach dem Stichtag 30. November einem Verbandsverein oder Studio beitreten, sind in dieser Liste nicht aufzunehmen. Ihre Anmeldung erfolgt gemäß § 3 ÖBBO.
4. Der ÖABBV ist berechtigt für diese Meldeliste Formulare aufzulegen, die dann allgemein verwendet werden müssen.
§ 5 Startbuch bzw. Startlizenz:
1. Vor dem ersten Start eines Athleten(in) ist beim Landesfachwart vom Verein bzw. Studio die Ausstellung eines Startbuches und einer ersten Startlizenz zu beantragen.
2. Dem Antrag ist ein Passfoto und ein ärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als ein Monat) beizulegen.
3. Das Startbuch ist bei jedem Start in der Wettkampfleitung (bei der Abwaage) abzugeben. Die Startlizenz ist dem Startbuch beizufügen.
4. Die Startlizenz muss jedes Jahr neu vom Verein oder Studio beim Landesfachwart beantragt werden.
5. Das ärztliche Gesundheitszeugnis ist am Beginn jedes Kalenderjahres, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem ersten Wettkampf des Jahres, ins Startbuch durch den (die) Athleten(in) vom behandelten Art eintragen zu lassen.
6. Das Startbuch ist bei Vereins- bzw. Studiowechsel innerhalb des Bundeslandes dem Landesfachwart zur Weiterleitung, bei Vereins- bzw. Studiowechsel zwischen zwei Bundesländern dem Bundesfachwart direkt unaufgefordert zur Korrektur einzusenden.
7. Das Startbuch ist nach Aufforderung durch den Landes- bzw. Bundesfachwart dem ÖABBV umgehend einzusenden.
8. Eintragungen in das Startbuch können nur durch die Bundesfachwarte oder den Schriftführern des ÖABBV, über Wettkampfergebnisse durch den Rechner der Veranstaltung und über ärztliche Untersuchung durch den behandelten Arzt vorgenommen werden.
9. Die Gebühren für die Ausstellung eines Startbuches bzw. einer Jahresstartlizenz müssen gleichzeitig mit Antragseinreichung bezahlt werden.
10. Die Höhe der Gebühren für Startbuch und Startlizenz regelt die Finanzordnung (FO) des ÖABBV.
§ 6 Vereins- oder Studiowechsel:
1. Allgemeines:
1a Ein Mitglied kann nur für einen Verein (Studio) gemeldet sein.
1b Ein Vereins (Studio)-wechsel fällt bei Inhabern von Startbüchern in den Bereich des ÖABBV, bei anderen Mitgliedern der Verbandsvereine oder Studios in den Bereich des betreffenden Landesverbandes.
1c bei Vereins- bzw. Studiowechsel tritt prinzipiell bei Startbuchinhabern eine Karenzfrist (Schutzfrist) von 5 Monaten und bei anderen Mitgliedern eine Karenzfrist von 6 Wochen (ausgenommen § 12 Abs.8 RDG).
2. Als Nachweis der Abmeldung vom Verein (Studio) hat gem. § 3 ÖBBO zu erfolgen.
3. Wird ein Mitglied von seinem bisherigen Verein (Studio) freigegeben, so hat dieser Verein (Studio) innerhalb von 10 Tagen dies schriftlich mit einem Durchschlag dem Landesverband zu melden, der den Durchschlag sofort an den ÖABBV weiterzuleiten hat.
4. Die Startberechtigung für einen anderen Verein (Studio) beginnt bei Freigabe grundsätzlich bei Startbuchinhabern nach vollen 5 Kalendermonaten, bei anderen Mitgliedern nach vollen 4 Kalenderwochen (Karenzfrist). Als Abmeldetag gilt das Datum des Poststempels.
5. Wenn Gründe vorliegen die Freigabe zu verweigern, so hat der Verein (Studio) das Abmeldedatum und diese Gründe schriftlich (mit Durchschlag) binnen 10 Tagen an den zuständigen LV per Post eingeschrieben zu senden. Der Durchschlag ist sofort an den ÖABBV weiterzuleiten.
Über die Berechtigung der Freigabeverweigerung entscheidet bei Starbuchinhabern (gleichgültig aus welchem Jahre das Startbuch stammt) der Vorstand des ÖABBV, bei anderen Mitgliedern die Verbandsvereine bzw. Studios der Vorstand des LV, endgültig innerhalb von 14 Tagen. Innerhalb von weiteren 3 Tagen ist diese Entscheidung den Beteiligten und in Durchschrift dem LV bzw. den ÖABBV bekannt zu geben.
6. Als Freigabeverweigerungsgründe sind insbesondere anzuerkennen:
6/I Mitgliedsbeitragsrückstände für das laufende Kalenderjahr (höchstens jedoch 6 Monatsbeiträge).
6/II Durch schriftliche Unterlagen belegte andere Forderungen des Vereins (Studios).
6a Forderungen auf Grund nicht erfolgter Rückgabe von Bekleidung, Ausrüstung und Geräten für den Trainingsbetrieb. Dabei ist die übliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
6b Sonstige Forderungen:
Bis zur Gesamthöhe von derzeit EUR 363,36 (Wertsicherung, jeweilige Neufestsetzung erfolgt durch den erweiterten Verbandsvorstand bis zu Ablauf des ersten Jahres ab Belegdatum).
7. Solange die unter Abs. 5 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt der (die) Athlet(in) nach Ablauf der Karenzfrist (lt. Abs.4) als freigegeben. Dasselbe gilt bei Nichteinhaltung der Fristen seitens des Vereines (Studios), des Landesverbandes oder des ÖABBV (Abs.3 und Abs.5).
Dagegen gilt der Athlet(in) als nicht freigegeben, sobald die unter Abs.5 angeführten Voraussetzungen zu treffen und der (die) Athlet(in), sowie sein (ihr) neuer Verein (Studio) von der Nichtfreigabe schriftlich eingeschrieben verständigt wurde.
8. Bei begründeter Freigabeverweigerung beträgt die Karenzfrist 12 Monate bei Startbuchinhabern und 6 Monate bei anderen Mitgliedern. Mit Wegfall aller Freigabeverweigerungsgründe (z. B.: durch Zahlung, Rückgabe von Geräten unter Berücksichtigung der normalen Nutzung) enden die Karenzfristen.
9. Der (das)Verein (studio) hat den Wegfall aller Freigabeverweigerungsgründe binnen 8 Tagen an den LV oder an den ÖABBV, je nachdem wer die Sperre ausgesprochen hat, mit dem jeweils einen Durchschlag zu melden.
10. Alle Fragen des Mitgliedes- oder Startbuchinhaberwechsel zwischen den Vereinen (Studios) zweier Landesverbände regelt der Vorstand des ÖABBV. Er teilt sofort nach Kenntniserlangung dem neuen Verein (Studio) und in Durchschrift dem LV die jeweilige Karenzfrist, die eventuelle Sperre durch den alten LV, die eventuelle Sperre durch den ÖABBV und den jeweiligen Ablauf der Sperre mit.
11. Die Sperre eines Startbuchinhabers ist außerdem allen Veranstaltern einer Bodybuilding Veranstaltung innerhalb des ÖABBV mitzuteilen.
12. Bei Auflösung eines Vereins (Studios) und bei Wechsel in der Inhabung eines Studios, werden dessen bisherige Mitglieder bzw. Starbuchinhaber sofort frei und startberechtigt, wenn sie dies wünschen.
13. Wenn ein Startbuchinhaber nachweisen kann, dass ein schriftlich abgeschlossener Sponsorvertrag durch den Verein (Studio), für welchen(s) er startet nicht eingehalten wurde, so kann er seine Freigabe ohne Karenzfrist beim ÖABBV-Verbandsdisziplinarausschuuß (VDA) beantragen. Der VDA hat die Möglichkeit, dem Startbuchinhaber die Teilnahme an einem Wettkampf für seinen zuständigen Landesverband zu gestatten, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden kann.
§ 7 Alters- und Größenklassen:
1. Altersklassen:
1a Die Wettkampfteilnehmer werden in Altersklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist ein Bestandteil der Österreichischen Bodybuilding Wettkampfbestimmungen (ÖBBW). Sie werden nach den Richtlinien bzw. Empfehlungen der IFBB erstellt, vom Vorstand des ÖABBV bestätigt oder abgeändert und der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
1b In der entsprechenden Altersklasse ist startberechtigt, wer im Laufe des Kalenderjahres das für die jeweilige Altersklasse angegebene Lebensjahr erreicht (nur in Österreich gültig).
1c Ein Wechsel in die nächst höhere Altersklasse erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres (nur in Österreich gültig).
1d Bei allen Veranstaltungen des ÖABBV dürfen Athleten(innen) auch in allen höheren Altersklassen starten (d.h.: Junioren oder Jugendliche auch in der Allgemeinen Klasse, sowie Senioren auch in der Allgemeinen Klasse. Jungendliche auch bei den Junioren).
1e Ein Start bei Veranstaltungen im Bereich des ÖABBV ist bei männlichen Athleten ab dem 16. Geburtstag, bei weiblichen Athletinnen ab dem 15. Geburtstag möglich.
1f Doppelstarts innerhalb einer Veranstaltung in verschiedenen Altersklassen sind nicht gestattet.
2. Gewichtsklassen:
2a Die Wettkampfteilnehmer werden in Gewichtsklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist ein Bestandteil der Österreichischen Bodybuilding Wettkampfbestimmungen (ÖBBW). Sie werden nach den Richtlinien bzw. Empfehlungen der IFBB erstellt, vom Vorstand des ÖABBV bestätigt oder abgeändert und der GV zur Beschlussfassung vorgelegt.
2b In der entsprechenden Gewichtsklassen ist startberechtigt, wer zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Wettkampfgewichtskontrolle das Limit für die jeweilige Gewichtsklasse erbringt.
3. Größenklassen:
3a) Die Wettkampfteilnehmer/Innen der Fitness-Kategorien (auch: Body-Fitness) werden in Größenklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist ein Bestandteil der österreichischen Bodybuilding-Wettkampfbestimmungen (ÖBBW). Sie werden nach den Richtlinien bzw. Empfehlungen der IFBB erstellt, vom Vorstand des ÖABBV-IFBB / Austria bestätigt oder abgeändert und der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
3b) In der entsprechenden Größenklassen ist startberechtigt, wer zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Wettkampfgrößenkontrolle das Limit für die jeweiligen Größenklasse erbringt.
3c) In der Disziplin Männer Classic-Body-building ist startberechtigt,
wer zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Größen- und/oder Gewichtskontrolle das Limit für diese Klasse erfüllt.
§ 8 Berufung in Auswahlmannschaften – Startpflicht:
1. Jeder beim ÖABBV gemeldeter Starbuchinhaber(in) ist verpflichtet, sich dem ÖABBV oder seinem Landesverband für repräsentative Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
Repräsentativveranstaltungen sind offizielle Länderkämpfe, Bundesländer-Auswahlkämpfe sowie alle Veranstaltungen, die vom ÖABBV ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand Nationalkaderangehörige bzw. Athletinnen und Athleten, wenn sie besondere Förderung seitens des ÖABBV oder seiner LV genießen bindend verpflichten an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen oder nicht teilzunehmen. Eine Startverpflichtung besteht insbesondere bis zu 10 Tagen nach einem offiziellen Wettkampf eines(er) Athleten(in).
2. In eine ÖABBV-Auswahl können nur Mitglieder (innerhalb der dreimonatigen Lizenzgültigkeit) einberufen werden. Zu offiziellen Länderkämpfen mit den nationalen Verbänden anderer Nationen sind außerdem nur österreichische Staatsbürger startberechtigt. Der Verbandsvorstand des ÖABBV beruft die Teilnehmer einer Repräsentativmannschaft direkt ein, ist jedoch verpflichtet den Vereinen (Studios) des (der) einberufenen Athleten(innen) und den zuständigen LV gleichzeitig hievon zu verständigen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einberufung von LV-Auswahlmannschaften, wobei Ausländer jedoch startberechtigt sind, wenn sie auch bei der letzten vorangegangenen Landesmeisterschaft startberechtigt gewesen wären.
3. Athleten(innen), die ihrer Verpflichtung gem. § 8 Abs.1 ÖBBO aus nachweisbaren, zwingenden Gründen nicht nachkommen können, haben dies sofort unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem ÖABBV (bzw. dem zuständigen LV) schriftlich zu melden. Gegen Athleten(innen), die sich einer Verpflichtung gem. § 8 Abs.1 ÖBBO unbegründet entziehen, sowie gegen Verbandsvereine (Studios) bzw. LV sowie sonstige Verbandspersonen, die Athleten(innen) an der Erfüllung einer solchen Verpflichtung hindert oder einer unbegründeten Nichterfüllung Vorschub leistet, ist durch den ÖABBV-Vorstand ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
4. Vom Zeitpunkt der Einberufung in eine Auswahlmannschaft bis zu Entlassung aus derselben, ist jeder Athlet(in) verpflichtet, den Anordnungen des ÖABBV – Vorstands und der Mannschaftsführung nachzukommen.
5. In eine LV-Auswahl können nur Angehörige von Vereinen (Studios) des betreffenden Landesverbandes berufen werden; ebenso nur kurzfristige Mitglieder des betreffenden LV. In einer Verein- bzw. Studiomannschaft können nur Angehörige des betreffenden Vereins bzw. Studios starten.
Ausnahmen hievon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des ÖABBV-Vorstandes.
Abschnitt B:
Veranstaltungswesen:
§ 9 Arten von Veranstaltungen:
1. Internationale Wettkämpfe sind solche, an denen Angehörige eines anderen nationalen Verbandes der IFBB teilnehmen können. Diese Athleten(innen) müssen für einen ausländischen Verein (Studio) oder Verband startberechtigt sein und dürfen nicht Startbuchinhaber des ÖABBV sein.
2. Nationale, verbandsoffene Wettkämpfe sind solche, an denen Angehörige aller österreichischen Verbandsvereine und –studios, sowie kurzfristige Mitglieder aller LV teilnehmen können.
3. Nationale, landesverbandsoffene Wettkämpfe sind solche, an denen nur Angehörige der Verbandsvereine (-studios) und kurzfristige Mitglieder des betreffenden LV teilnehmen können.
4. Vereins- bzw. Studiowettkämpfe sind solche, an denen nur Mitglieder des betreffenden Vereins bzw. Studios teilnehmen können.
5. Auswahl- bzw. Mannschafts- und Teamwettkämpfe können vom ÖABBV mit österreichischen Auswahlmannschaften unter Vereinbarung genauer Bedingungen als Vergleichskämpfe gegen Auswahlmannschaften anderer nationaler Verbände der IFBB ausgetragen werden. Gebiets- oder Stadtauswahlmannschaften können sinngemäß gegen ähnliche Mannschaften des In- und Auslandes Vergleichskämpfe austragen.
6. Vereins (Studios)- bzw. Landesverbandswertungen können bei allen Veranstaltungen auf Grundlage der ÖBBW stattfinden.
7. Gäste können bei getrennter Wertung und Ausschreibung bei allen für sie sonst nicht offenen Veranstaltungen starten, wenn sie alle Voraussetzungen für einen Start laut dieser ÖBBO erfüllen. Ein Start „außer Konkurrenz“ ist in keinen Fall möglich.
8. Qualifikationswettkämpfe lt. § 13 ÖBBW.
9. Innerhalb einer Bodybuilding Veranstaltung können folgende Arten von Wettkämpfen ausgetragen werden:
9a Einzelwettkämpfe nach Gewichtsklassen
9b Wettkämpfe für klassische Paare
9c Mannschaftswettkämpfe
9d Wettkämpfe nach Altersklasse
9e Qualifikationswettkämpfe
9f Teamposingwettkämpfe für Herren
9g Fitnesswettkämpfe für Junioren/Juniorinnen, Frauen und Männer nach Größenkategorien.
§ 10 Ausschreibung:
1. Jede Wettkampfausschreibung hat folgende Punkte zu enthalten:
1a Name und Anschrift des Veranstalters
1b Name und Anschrift des „mit der Durchführung betrauten“ Organisators
1c Name und Anschrift des Wettkampfortes
1d Datum und Beginn der Veranstaltung
1e Ort und Zeitpunkt der Abwaage/Feststellung der Größe/Registrierung der Wettkampfteilnehmer
1f Genauer Zeitplan des Wettkampfverlaufes
1g Genaue Bezeichnung und Titel des Wettkampfes
1h Genaue Bezeichnung der Gruppen, Alters-, Gewichts- und Größenklassen, für welche der Wettkampf stattfindet
1i Vor- und Zuname des Hauptschiedsrichters mit Verbandszugehörigkeit
1j Vor- und Zuname des Wettkampfleiters mit Vereins (Studio)- oder Verbandszugehörigkeit
1k Vor- und Zuname der Rechner mit Verbandszugehörigkeit
1l Vor- und Zuname des Sprechers der Jury mit Verbandszugehörigkeit
1m Vor- und Zuname der Wertungsrichter und deren Verbandszugehörigkeit
1n Genaue Bezeichnung der Startberechtigten
1o Genaue Angaben über Art der Preise (Pokale, Plaketten, Urkunden ev. Ehrenpreise)
1p Angaben über eventuelle Kostenvergütungen für aktive Teilnehmer
1q Adresse für die Abgabe der Nennungen
1r Zeitpunkt des Nennungsschlusses
1s Höhe eines eventuellen Nenngeldes und Angabe eines Bank oder PSK Kontos für dessen Überweisung
1t Behandlungsmodus für Nachnennungen
1u Genehmigungsvermerk des ÖABBV unter Hinweis darauf, dass der Wettkampf nach den Bestimmungen des ÖABBV (bei internationalen Wettkämpfen nach den Bestimmungen der IFBB) durchgeführt wird.
1v Werden Wettkämpfe oder Teile davon im Fernsehen übertragen oder für das Fernsehen aufgezeichnet, so ist darauf in der Ausschreibung ausdrücklich hinzuweisen. Es ist in der Ausschreibung festzuhalten, dass die Mitwirkenden durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung auf eine Entschädigung aus der Tatsache der Fernsehübertragung verzichten.
1w Name und Adresse der Verkaufsstellen für Eintrittskarten und deren Preise
1x Name eines eventuellen Gaststars oder Bekanntgabe eines eventuellen Rahmenprogramms.
2. Sämtliche Veranstaltungen der Verbandsvereine bzw. Studios, der Landesverbände und deren sonstiger Mitglieder, müssen spätestens 12 Wochen jedoch frühestens 9 Monate vor dem geplanten Termin beim ÖABBV unter Vorlage einer Ausschreibung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung beantragt werden. Der Name des Hauptschiedsrichters, des Sprechers der Jury und der Wertungsrichter sind in dieser Ausschreibung offen zu lassen.
Eine Vorschlagsliste für die Wertungsrichter kann dem ÖABBV-Vorstand in Prioritätenreihung vorgelegt werden.
3. Der Vorstand des ÖABBV ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrages um Genehmigung einer Veranstaltung eine positive oder negative Erledigung dem Veranstalter fernmündlich oder schriftlich mitzuteilen. Erfolgte die Erledigung fernmündlich, ist der schriftliche Bescheid spätestens 3 Tage nachher zuzusenden.
4. Bei positivem Bescheid ist ein Durchschlag der Ausschreibung mit den notwendigen Ergänzungen und dem Genehmigungsvermerk des ÖABBV dem Veranstalter zu retournieren und ein Durchschlag dem zuständigen LV mit allen Ergänzungen zuzusenden. Ein negativer Bescheid ist vom Vorstand des ÖABBV zu begründen.
5. Die teilweise Genehmigung einer Ausschreibung ist unzulässig, doch kann der Vorstand des ÖABBV bei fehlerhaften Angaben Änderungen vornehmen.
6. Die Genehmigung eines Wettkampfes kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben herbeigeführt oder der Veranstalter gesperrt wurde.
7. Der in der Ausschreibung vorgesehene Wettkampftermin wird nach Genehmigung in den Terminkalender eingetragen. Mehrere auf denselben Termin fallende Wettkämpfe dürfen nicht genehmigt werden. Ausgenommen hievon sind Landesmeisterschaften und Vereins- bzw. Studiomeisterschaften, an welchen nur Mitglieder der betreffenden LV bzw. Vereine (Studios) startberechtigt sind.
8. Vor Genehmigung des Wettkampfes darf dieser nur als geplant veröffentlicht werden.
9. Sofort nach erfolgter Genehmigung ist der Veranstalter verpflichtet ein Exemplar der Ausschreibung allen Verbandsvereinen, Verbandsstudios, den Landesverbänden, den Funktionären und Wertungsrichtern der Veranstaltung und den Funktionären des ÖABBV zuzusenden. Den Landesverbänden ist weiters die notwendige Anzahl von Ausschreibungen für kurzfristige, fördernde und Ehrenmitglieder zu überlassen. Den Versand dieser Exemplare müssen die LV übernehmen.
10. Änderungen an einer genehmigten Ausschreibung dürfen vom Veranstalter nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Ist vor Beginn des Wettkampfes ein in der Ausschreibung genannter Wertungsrichter nicht zur Stelle, so kann der Hauptschiedsrichter einen anderen Wertungsrichter aus der offiziellen Wertungsrichterliste des ÖABBV oder eines ausländischen nationalen Verbandes der IFBB, bei internationalen Wettkämpfen aus der Wertungsrichterliste der IFBB bestimmen. Bei Ausfall des Hauptschiedsrichters muss dieser durch ein beim Wettkampf unbeteiligtes Mitglied des ÖABBV-Vorstandes (in folgender Reihung: Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Bundesfachwart f. Männer, Bundesfachwart f. Frauen, Kassier, Schriftführer, bzw. deren Stellvertreter) oder wenn diese nicht anwesend sind, durch den LV-Präsidenten eines benachbarten Bundeslandes, jedoch ebenfalls unbeteiligt am Wettkampf, ersetzt werden. Bei Ausfall des Hauptschittsrichters muss dieser durch ein beim Wettkampf unbeteiligtes Mitglied des ÖABBV-Vorstandes (in folgender Reihung: Präsident, 1 Vizepräsident, 2 Vizepräsident, Bundesfacharzt für Männer, Bundesfacharzt für Frauen, Kassier, Schriftführer, ….Stellvertreter) oder wenn diese nicht anwesend sind, durch den Landesverbandspräsidenten eines benachbarten Bundeslandes, jedoch ebenfalls unbeteiligt am Wettkampf, ersetzt werden, sofern dieser über eine gültige nationale Wertungsrichterlizenz verfügt. Bei Ausfall des Sprechers der Jury wird dieser durch einen Wertungsrichter ersetzt. Bei Ausfall anderer Wettkampffunktionäre, welche in der Ausschreibung angeführt sind, werden geeignete Persönlichkeiten vom Veranstalter dem Hauptschiedsrichter vorgeschlagen, der die Entscheidung trifft.
11. Wird ein Wettkampf ohne erforderliche Genehmigung veranstaltet, so ist der Wettkampf für ungültig zu erklären, der Veranstalter sofort zu sperren und gegen die verantwortlichen Funktionäre ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
12. Die Nichtgenehmigung eines Wettkampfes begründet keine Haftung des ÖABBV oder seiner Funktionäre.
§ 11. Nennungen:
1. Jene Nennung eines(r) Athleten(in), eines Paares oder einer Mannschaft, kann grundsätzlich nur durch den zuständigen Verein bzw. Studio erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
1a Vor- und Zuname
1b Geburtsjahr
1c Alters-, Gewichts- bzw. Größenklasse, in welcher der (die) Athlet(in) zu starten beabsichtigt.
1d Bei Paaren: Vor- und Zuname sowie Geburtsjahr des Partners und der Partnerin
1e Die Teilnahme einer Mannschaft an einem ausgeschriebenen Mannschaftsbewerb ist anzukündigen
2. Kurzfristige Mitglieder eines LV werden während der dreimonatigen Geltungsdauer ihrer Lizenz vom zuständigen Landesfachwart an den Veranstalter gemeldet, wenn sie ihr Interesse an der betreffenden Veranstaltung bekannt gegeben haben.
3. Jeder Athlet(in) ist berechtigt in der nächst höheren oder niedrigeren Gewichtsklasse als ursprünglich genannt zu starten, wenn sich nach der Abwaage diese Notwendigkeit ergeben sollte.
4. Die Nennung hat bis zum festgesetzten Nennungstermin unter gleichzeitigen Erlag des eventuellen Nenngeldes zu erfolgen.
5. Ein Start „außer Bewerb“ ist nicht gestattet. Die Durchführung von Gästeklassen ist jedoch möglich, muss jedoch in der Ausschreibung angekündigt und vorschriftsmäßig genehmigt sein. In Ausnahmefällen ist der Vorstand des ÖABBV berechtigt kurzfristig die Durchführung von Gästeklassen zu gestatten.
6. Der Veranstalter kann Nachnennung zulassen. Die Genehmigung ist jedoch erforderlich. Die Nichtannahme von Nachnennungen ist ausdrücklich in der Ausschreibung zu vermerken.
7. Kann ein Athlet(in), ein Paar, eine Teamposingmannschaft glaubwürdig nachweisen, dass seine Nennung durch den Verein (Studio) bzw. durch den Landesfachwart (bei kurzfristigen Mitgliedern) fahrlässig unterlassen wurde, so ist er (sie) bei dieser Veranstaltung nur für den zuständigen Landesverband startberechtigt. Eine diesbezügliche Beschwerde ist vor der Veranstaltung an den Hauptschiedsrichter zu richten, der nach Prüfung der vorhandenen Fakten eine Startgenehmigung erteilen kann. Der Hauptschiedsrichter beantragt beim betreffenden Landesverband mündlich oder schriftlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
§ 12. Durchführung von Wettkämpfen:
1. Jeder Bodybuilding Wettkampf, gleichgültig welchen Umfanges, muss vom Vorstand des ÖABBV genehmigt worden sein.
2. Dem durchführenden Verein (Studio), Landesverband etc. obliegt die gesamte organisatorische Abwicklung der Veranstaltung unter Beachtung aller Regeln der Österreichischen Bodybuilding Wettkampfbestimmungen (ÖABBW) bzw. den Wettkampfregeln der IFBB und der ÖBBO.
3. Die Namhaftmachung der Wertungsrichter, des Sprechers der Jury, des Hauptschiedsrichters obliegt dem Vorstand des ÖABBV bei allen Arten von Veranstaltungen mit Ausnahme von Vereins- bzw. Studiowettkämpfen (lt. § 9 Abs.4 ÖBBO).
4. Bei größeren Veranstaltungen in Sälen mit über 1 000 Sitzplätze ist für die nicht beschäftigten Aktiven, deren offiziellen Betreuer und Mannschaftsführer Plätze im Zuschauerraum kostenlos zu reservieren.
5. Bei allen Wettkämpfen ist mindestens eine kostenlose Betreuerkarte für jeden Landesverband, deren Mitglieder an der Konkurrenz teilnehmen zu reservieren.
6. Auf Anforderung müssen den Mitgliedern des erweiterten Verbandsvorstandes und den ÖABBV Rechnungsprüfern bei jeder Bodybuilding Veranstaltung zwei Ehrenkarten kostenlos reserviert werden.
7. Ein Bewerb soll nur durchgeführt werden, wenn mindestens drei Athleten(innen) in jeder Alters- und Gewichtsklasse bzw. Größenklasse am Wettkampf teilnehmen. Der Hauptschiedsrichter ist berechtigt Gewichtsklasse zusammen zu legen um die Durchführung des Wettkampfes zu ermöglichen. Weiters ist er berechtigt Junioren- bez. Seniorenklassen in die entsprechenden Gewichtskategorie der Allgemeinen Klasse zu integrieren. Bei österreichischen Staatsmeisterschaften müssen drei Teilnehmer am Start sein, da sonst diese Kategorie nur als österreichische Meisterschaft stattfinden kann. Hier ist der Hauptschiedsrichter verpflichtet Gewichtsklassen zusammen zu legen um einen Staatsmeistertitel zu ermöglichen.
8. Jede Gewichtsklasse in allen Altersstufen bei jedem Wettkampf muss in sich geschlossen ausgetragen und innerhalb von 12 Stunden nach Beginn zum Abschluss gebracht werden. Nur die Abwaage darf bis zu 24 Stunden vor Beginn des Wettkampfes angesetzt werden, vorbehaltlich des § 9 Abs.2 ÖABBW:
9. Bei jeder Veranstaltung muss für erste – Hilfeleistung vorgesorgt sein.
10. Es ist nur dann gestattet zwei verschieden Wettkämpfe bzw. Meisterschaften mit den gleichen Teilnehmern in einer Veranstaltung durchzuführen, wenn aus dem Ergebnis des einen Wettkampfes das Resultat des anderen herausgereiht werden kann.
11. Doppelstarts bei einer Veranstaltung von z. B.: Jugendlichen bei der Jugend- und Juniorenklasse, oder Junioren bei der Junioren- und Allgemeinen Klasse usw. sind prinzipiell nicht gestattet.
§ 13 Berichterstattung
1. Von jedem Bodybuilding Wettkampf hat der verantwortliche Veranstalter (durchführende Organisation) binnen zwei Wochen einen vollständigen Veranstaltungsbericht an den ÖABBV zu senden.
2. Jedem teilnehmenden Verein (Studio) und allen Landesverbänden ist ebenfalls ein Veranstaltungsbericht mit den Wettkampfergebnissen zu übersenden.
3. Der Veranstaltungsbericht hat zu enthalten:
3a In der Reihenfolge ihrer Platzierungen, Vor- und Zuname, Geburtsjahrgang (bei Jugend, Junioren, Senioren), Verein bzw. Studio, Landesverband, Punkte aller Teilnehmer in den einzelnen Gewichts- und Altersklassen, sortiert.
3b Name, Ort und Datum der Veranstaltung
3c Name der Wertungsrichter, Name des Sprechers der Jury, Name des Hauptschiedsrichters, Name des Wettkampfleiters, Name der Rechner, Name des Sprechers der Veranstaltung
4. Von den Ergebnissen aller Starts österreichischer Athleten(innen), Paare und Mannschaften im Ausland ist dem ÖABBV ein Leistungsbericht sofort nach Rückkehr durch den zuständigen Verein (Studio) bzw. Landesverband zu senden. Vereine bzw. Studios senden einen Durchschlag auch an den zuständigen LV.
§ 14. Verbandsveranstaltungen:
1. Als Verbandsveranstaltungen geltend:
1a Österreichische Staatsmeisterschaften
1b Österreichische Meisterschaften
1c der Austria Cup
1d Alle Qualifikationen innerhalb anderer Veranstaltungen, welche vom Vorstand des ÖABBV angesetzt werden.
1e Offizielle Länderkämpfe
1f Andere nationale oder internationale Veranstaltungen, welche vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand bzw. der GV des ÖABBV als Verbandsveranstaltung deklariert werden.
2. Die Terminfestlegung erfolgt nach § 3 Abs. 1,2 und 5, sowie nach § 4 Abs. 5 der VO.
3. Die Durchführung einer Verbandsveranstaltung obliegt dem Verbandsvorstand. In der Regel werden diese jedoch zur Organisation den LV, den Verbandsverein (-studios) bzw. anderen Institutionen gem. § 3 Abs. 3 und 4. der VO überlassen. Auf jeden Fall hat jedoch ein Mitglied des Verbandsvorstandes des ÖABBV als Hauptschiedsrichter bei einer solchen Veranstaltung tätig zu sein.
4. In der Ausschreibung für Verbandsveranstaltung hat als Veranstalter immer der ÖABBV aufzuscheinen. Der örtliche Organisator wird unter dem Titel „mit der Durchführung betraut“ angeführt. Die Ausschreibung wird vom örtlichen Veranstalter gem. § 10 ÖBBO dem Vorstand des ÖABBV vorgelegt und von diesem gem. § 10 ÖBBO weiterbehandelt.
5. Bei allen Verbandsveranstaltungen sind eventuell ausgegebene Startnummern auch auf Trainingsanzügen in voller Größe zu tragen. Zuwiderhandelnde sind vom Start auszuschließen.
§ 15. Österreichische Staatsmeisterschaften (ÖSTM), Österreichische Meisterschaften (ÖM):
1. ÖSTM und ÖM werden alljährlich einmal abgehalten. ÖSTM können nur in der Allgemeinen Klasse und mit Genehmigung der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) betreffend die Gewichtskategorien und Bewerben, bei denen mindestens 3 Teilnehmer am Start sind abgehalten werden. In welchen Gruppen (Damen, Herren, Paare, Neulinge, Mannschaften), welchen Altersklassen (allgemeine Klasse, Jugend, Junioren, Senioren), Größenklassen (Fitnessklassen) und Gewichtsklassen österreichische Meisterschaften stattfinden, beschließt der erweitere Verbandsvorstand des ÖABBV-IFBB/Austria in seiner alljährlichen Kalenderkonferenz.
2.
2a Die Startberechtigung richtet sich nach § 2 Abs. 1a, 1b, 1c der ÖBBO.
2b Bei der ÖSTM und ÖM der Allgemeinen Klasse können nur österreichische Staatsbürger starten.
Ausländische Athleten(innen), die zum Zeitpunkt der Abwaage seit mindestens zwei Jahren ihren ständigen Wohnsitz (dauernden Aufenthalt) in Österreich haben, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a, 1b, 1c erfüllen, sowie Ausländer nach § Abs. 1e ÖBBO können nur bei den ÖM Jugend, Junioren, Senioren und Neulinge an den Start gehen.
3. Der Verbandsvorstand kann die Startberechtigung an vorher zu erbringende Qualifikationen knüpfen, die zur Terminkalenderkonferenz dem erweiterten Verbandsvorstand (siehe § 3 Abs. 5 VO) bekanntgegeben werden müssen und anschließend mit dem Terminkalender schriftlich den Landesverbänden und den Verbandsvereinen (-studios) bis spätestens 1. Jänner des nächsten Wettkampfjahres mitzuteilen sind.
4. Die Ausschreibung von ÖSTM und ÖM muss unter Berücksichtigung des §§ 10 und 14 Abs. 4 des ÖBBO bis spätestens 6 Wochen vor dem Nennungsschluss vom durchführenden Organ an den im § 10 Abs. 9 genannten Personenkreis gesandt werden.
5. In Ergänzung zum § 11 ÖBBO ist bei Nennung zu ÖSTM und ÖM zu beachten:
5a Die Nennungen werden an die in der Ausschreibung genannte Adresse und in Durchführung an den ÖABBV gesandt.
5b Der Nennungsschluss wird auf mindestens fünf Tage vor Beginn der Meisterschaften (Poststempel) festgelegt.
5c Nachnennungen sind in Einzelfällen möglich.
6. Die Sieger der einzelnen Gewichtsklassen erhalten die nachfolgenden Titel:
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6a Allgemeine Klassen Frauen und Männer |
Österreichische(r) Staatsmeisterschaft(in) |
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Allgemeine Klasse Paare |
Österreichische(r) Meister(in) |
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6b weibl. u. männliche Junioren und Juniorenpaare |
Österreichische(r) Juniorenmeister(in) |
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6c Senioren Frauen und Männer und Seniorenpaare |
Österreichische Seniorenmeister(in) |
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6d Neulinge-Allgemeine Klasse Neulinge weibl. u. männl. Junioren
Neulinge Senioren Frauen und Männer |
Österreichische(r) Neulingsmeister(in) Österreichischer Neulingsjuniorenmeister(in) Österreichischer Seniorenneulingsmeister(in) |
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6e Mannschaften |
Österreichischer Mannschaftsmeister(in) Altersklassen analog zu obigen Schema |
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6f Teamposing – Männer |
Österreichischer Teamposingmeister |
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6g Frauen – Fitnessklasse bzw. Body-Fitness Klasse |
Österreichische Meisterin Frauen Fitnessklasse bzw. der jeweils gültigen Größenklasse bzw. Österreichische Meisterin Frauen Body-Fitness Klasse |
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Männer Fitnessklasse |
Österreichische Meister der Fitnessklasse |
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Männliche Junioren Fitness Klasse |
Österreichischer Fitness Juniorenmeister |
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Weibliche Junioren Fitness bzw. Body-Fitness Klasse |
Österreichische Fitness bzw. Body-Fitness Junioren Meisterin |
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Männer Classic Body-building |
Österreichischer Classic Body – Building – Meister |
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7. Die ersten drei Platzierten der ÖSTM erhalten die Plaketten des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Staatsmeisterplakette).
Die ersten drei Platzierten der ÖM erhalten die ÖM – Plakette der BSO.
Ehrenpreise, Pokale u. ä. werden widmungsgemäß vergeben.
8. Für die Vergabe eines Meistertitels gilt sinngemäß der § 12 Abs. 7 ÖBBO. Mussten Alters- bzw. Gewichts- bzw. Größenklassen zusammengelegt werden, so ist der jeweils Beste in der stattgefundenen Alters- bzw. Gewichts- bzw. Größenklasse mit dem Meistertitel seiner ursprünglichen Kategorie auszuzeichnen.
9. Für die Meisterschaften der Landesverbände gelten die Bestimmungen dieses § sinngemäß, ausgenommen die Startberechtigung für Ausländer, die jeder LV für sich regelt.
10. Die ÖM aller Kategorien dürfen nur ausnahmsweise mit Landesmeisterschaften verbunden werden.
11. Die ÖSTM und ÖM sollen für Qualifikationen zu Welt- und Europameisterschaften herangezogen werden und sollen eine Woche vor einer Welt- oder Europameisterschaft stattfinden.
12. Es sollen mindestens 7 Wertungsrichter amtieren.
12a Solange der ÖABBV-IFBB/Austria nicht Mitglied der Bundessportorganisation ist, sind alle auf die österreichischen Staatsmeisterschaften Bezug habende Bestimmungen sistiert.
13. Österreichische Neulingsmeisterschaften (ÖNM):
Zusätzlich zu den in diesem § genannten Bestimmungen gilt bei den ÖNM folgende bindende Start- und Veranstaltungsbeschränkung:
13a Startberechtigt sind nur Athletinnen und Athleten, welche bis 15 Tage vor dem Meisterschaftstermin bei keinen offiziellen Wettkampf (ausgenommen Vereins- und Studiowettkämpfe) sich unter die ersten Drei platzieren konnten.
13b Jugendliche sind nicht startberechtigt.
§ 16. AUSTRIA CUP
1. Analog zu den ÖSTM findet als zweiter Saisonschwerpunkt alljährlich der Austria Cup statt. Sinngemäß gelten hier die Bestimmungen des § 14 Abs. 4, Abs. 11 u. 12 der ÖBBO.
2. In übrigen gelten die Bestimmungen der ÖBBO.
3. Der Austria Cup ist eine Veranstaltung im Sinne des § 9 Abs. 1. Die Startberechtigung richtet sich nach § 2 der ÖBBO.
§ 17. Der Österreichische Cup (ÖC):
1. Der ÖC ist ein auf Grund der Ergebnisse aller ÖSTM und ÖM, des Austria Cup, der Welt- und Europameisterschaften, der World Games und der Ergebnisse der Qualifikationen zur Welt- und Europameisterschaften und den World Games alljährlich vorgenommenen Wertung für
1a Vereine und Studios
1b Landesverbände
2. Die Bewertung erfolgt nach folgender Punktetabelle:
|
|
Punkte: |
|||||
|
|
1.Pl./ |
2.Pl./ |
3.Pl./ |
4.Pl./ |
5.Pl./ |
6.Pl. |
|
Österreichische Neulingsmeisterschaft D/H/Paare/Fitness/Body-Fitness/Classic-Body-building |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
|
Österreichische Neulingsmeisterschaft JUN/SEN/Paare j. Gr/.Fitness/Body-Fitness/Classic Body-building |
3 |
2,5 |
2 |
1,5 |
1 |
0,5 |
|
ÖST D/H/Fitness/Body-Fitness/Classic-Body-building |
9 |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
|
ÖM/D/H/Paare/Fitness/Body-Fitness/Classic Body-building |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
|
ÖM Teamposing, pro PERSON |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
|
ÖM Junioren/Senioren, Paare jeder Gruppe/Fitness/Body-Fitness |
4 |
3,5 |
3 |
2,5 |
2 |
1,5 |
|
Austria Cup D/H/Paare/Fitness/Body-Fitness/Classic-Body-building |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
|
Austria Cup Teamposing, pro Person |
4 |
3,5 |
3 |
3 |
1,5 |
1 |
|
Austria Cup JUN/SEN; Paare jeder Gruppe/Fitness |
3,5 |
3 |
2,5 |
2 |
1,5 |
1 |
|
EM-Qualifikation D/H/Paare/Fitness/Body-Fitness/Classic-Body-building |
8 |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
|
EM-Qualifiktation JUN/SEN/Paare jeder Gruppe/Fitness/Body-Fitness |
4 |
3,5 |
||||