ÖABBV-IFBB/AUSTRIA ANTI – DOPING -BESTIMMUNGEN

VERSION 28.01.2006

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Nummer

Titel

Seite

 

Präambel

1

1.

Definition von Doping

4

2.

Doping - Vergehen

4

3.

Nachweis eines Verstoßes gegen Anti – Doping – Bedingungen

7

4.

Liste der verbotenen Substanzen

8

5.

Testverfahren

11

6.

Analyse der Proben

16

7.

Ergebnismanagement

17

8.

Recht auf eine faire Anhörung

21

9.

Disqualifikation (Aberkennung) der individuell erzielten Resultate

24

10.

Sanktionen gegen Einzelpersonen

24

11.

Auswirkungen auf Mannschaften

23

12.

Sanktionen und Kosten für nationale Verbände

23

13.

Rechtmittel

34

14.

Übernahme von Vorschriften durch nationale Verbände, Berichtswesen und Anerkennung von Entscheidungen

37

15.

Anerkennung von Entscheidungen durch andere Organisationen

40

16.

Verjährung

40

17.

Berichtswesen der IFBB gegenüber der WADA

40

18.

Änderungen und Interpretation

40

 

Definitionen

42

 


 

ÖABBV-IFBB/AUSTRIA ANTI - DOPING - BESTIMMUNGEN

 

1. PRÄAMBEL

 

Die Republik Österreich ist als Vertragspartei der Anti - Doping - Konvention des Europarates verpflichtet Anti – Doping - Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geführt haben, dass das österreichische Anti - Doping - Comitee (ÖADC) errichtet wurde. Dieses Komitee ist als Verein konstituiert. Vereinsmitglieder sind der Bund, die neun Bundesländer, die Bundessportorganisation (BSO) sowie das österreichische olympische Komitee (ÖIC). Aufgabe des ÖADC ist Anti - Doping - Maßnahmen nach der Anti - Doping - Konvention des Europarates zu organisieren, Dopingvergehen festzustellen und Sanktionen wegen solcher Dopingverfehlungen durch den jeweiligen Sportfachverband zu veranlassen und zu kontrollieren. Das ÖADC ist Vertragspartner der WADA (World Anti Doping Agency), verwaltet die aktuelle Liste der verbotenen Doping Substanzen und – Methoden (Verbotsliste) der WADA und widmet sich auch der Anti – Doping – Aufklärung.

 

Die WADA (World Anti Doping Agency) wurde 1999 als Stiftung nach Schweizer Recht durch das internationale olympische Komitee als Stifter gegründet und verfolgt das Ziel der Harmonisierung der Anti – Doping - Verfahren und Sanktionen. In Erfüllung dieser Aufgabe wurde der Anti – Doping – Code (WADC) formuliert. Das Welt – Anti – Doping – Programm (WADC) umfasst Regelungen die notwendig sind, um eine optimale Harmonisierung und ein einheitliches Verfahren in internationalen und nationalen Anti – Doping – Programmen sicher zu stellen. Der WADC ist das grundlegende und allgemein gültige Dokument, das weltweit Anti - Doping - Maßnahmen zusammenfasst. Für verschiedene Bereiche innerhalb des Anti - Doping - Programms wurden internationale Standards entwickelt, beispielsweise der Standard für ein einheitliches Testverfahren bei der Durchführung von Urin bzw. Blutproben. Einer der Adressaten der WADA ist die Österreichische Bundessportorganisation (BSO), welche für ihre Mitglieder die Anti Doping Bestimmungen konkret formuliert hat, diese finden sich in den Anti - Doping - Bestimmungen der Österreichischen Bundessportorganisation. Der ÖABBV-IFBB/Austria führt seine Anti Doping Kontrollen bisher ausschließlich im Doping Kontrolllabor Seibersdorf (www.antidoping.at) durch, welches seit 2003 die WADA – Akkreditierung für die Analyse von Dopingkontrollproben besitzt.

 

Anlässlich des IFBB Kongresses am 09.11.2003 in Mumbai/Indien hat die IFBB den WADC angenommen und wurde am 12.11.2003 offizieller Signatar des World Anti Doping Codes. Durch die IFBB Anti – Doping – Rules wurde der WADC implementiert, die diesbezügliche Beschlussfassung fand am 27.11.2005 anlässlich des Kongresses in Shanghai/China statt. Mit der Annahme und Implementierung dieser Anti Doping Vorschriften hat die IFBB ihrer Verantwortlichkeit gemäß dem World Anti Doping Code entsprochen und setzt damit ihre Anstrengungen fort Doping im Sport Bodybuilding und Fitness auszulöschen.

 

Anti Doping Vorschriften regeln ähnlich Wettkampfbestimmungen die Art und Weise wie der Sport ausgeübt wird. Athleten akzeptieren diese Regeln als Bedingung für ihre Teilnahme am Sport. Die Anti - Doping - Bestimmungen und der Minimumstandard, der im WADC geregelt und in den Anti Doping Bestimmungen implementiert ist entspricht dem Willen der Sportgemeinschaft, die an einem fairen Sport interessiert ist. Diese Anti - Doping - Vorschriften sollen durch alle Gerichte und sonstige rechtssprechende Einrichtungen respektiert werden.

 

Die Anti - Doping - Bestimmungen des ÖABBV-IFBB/Austria zielen darauf ab die Grundwerte des Sportes zu schützen. Diese Werte werden oft unter dem Begriff „Sportgeist“ zusammengefasst. Der Geist des Sportes besteht in folgenden Werten:

 

Ethik, Fairplay und Aufrichtigkeit

Gesundheit

Erbringung von Spitzenleistungen

Charakter und Ausbildung

Freude und Spaß

Teamwork

Fleiß und Einsatz

Befolgung von Regeln und Gesetzen

Achtung der eigenen Person und anderer Teilnehmer

Mut

Gemeinschaft und Solidarität

 

Doping widerspricht dem Geist des Sportes in jeder Hinsicht.

 

Der ÖABBV-IFBB/Austria ist als angeschlossener Verband der IFBB verpflichtet dafür zu sorgen, dass all seine Athleten die Anti - Doping - Bestimmungen der IFBB akzeptieren, einschließlich jene der Anti – Doping – Rules, welche in Übereinstimmung mit dem WADA Code entwickelt wurden. Der ÖABBV-IFBB/Austria ist weiters verpflichtet dafür zu sorgen, dass - wo anwendbar - Anti Doping Kontrollen auf nationaler und regionaler Ebene in Übereinstimmung mit den Anti – Doping -  Bestimmungen durchgeführt werden.

 

Die Anti - Doping - Bestimmungen der IFBB sind auf alle Anti - Doping - Kontrollen anwendbar, auf die sich die Jurisdiktion der IFBB und seiner angeschlossenen Verbände erstreckt. So bald ein nationaler Verband von der IFBB anerkannt wurde gelten die Anti Doping Bestimmungen der IFBB auch für alle Doping Kontrollen über die der nationale Verband Regelungs- und Entscheidungsgewalt hat.

 

Folgende Dokumente sind über die WADA Website www.wada-ama.org abrufbar und für jedes Mitglied des ÖABBV-IFBB/Austria zu kennen:

 

International Standard for the prohibited list.

International Standard for testing.

International Standard for therapeutic use

International Standard for laboratory analysis

World Anti Doping Code

 

ARTIKEL: 1. Definition des Begriffs Doping:

Unter Doping versteht man das Vorliegen von einem oder mehreren Verstöße gegen Anti Doping Vorschriften die in den Artikeln 2.1. bis 2.8. dieser Anti - Doping - Bestimmungen festgelegt sind.

 

ARTIKEL: 2. Doping Vergehen:

Folgende Tatsachen stellen ein Dopingvergehen da:

 

2.1.           Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten.

 

2.1.1.     Es ist die persönliche Verpflichtung jedes Athleten sicher zu stellen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Athleten sind für jegliche verbotenen Substanzen, ihre Metaboliten oder Marker die in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe gefunden werden, verantwortlich. Dem gemäß ist es nicht erforderlich, dass derartige Substanzen absichtlich oder auch nur fahrlässig bzw. wissentlich in den Körper eines Athleten gelangen, bereits das bloße Faktum des Auffindens solcher Substanzen in Körpergewebs- und Körperflüssigkeitsproben eines Athleten konstituiert ein Anti Dopingvergehen gem. Art. 2.1.

 

2.1.2.     Mit Ausnahme jener Wirkstoffe (Substanzen) für die eine gewisse Menge nach der Liste der verbotenen Wirkstoffe (Substanzen) (Prohibited list) nachgewiesen werden muss, genügt der Nachweis jeglicher Menge eines verbotenen Wirkstoffes oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe eines Athleten zur Begründung eines Dopingvergehens.

 

2.1.3.     Als Ausnahme zur generellen Bestimmung des Art. 2.1. kann im Rahmen der Liste der verbotenen Substanzen (Prohibited list) festgelegt werden, unter welchen speziellen Kriterien für die Beurteilung von verbotenen Substanzen davon ausgegangen werden kann, dass diese körpereigen produziert wurden.

 

2.2.           Gebrauch oder Versuch des Gebrauchs eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode.

 

2.2.1.     Der Erfolg oder der Fehlschlag der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, dass der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode verwendet oder der Versuch einer Verwendung unternommen wurde, um von der Begehung eines Dopingvergehens sprechen zu können.

 

2.3.           Die Verweigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer angekündigten Probenentnahme zu unterziehen, die gemäß anwendbaren Anti – Doping – Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenentnahme zu entziehen.

 

2.4.           Verstoß gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich versäumter Kontrollen und dem Versäumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit (so genannte „Where abouts – information“) wie sie in Art. 5.5. geregelt sind zu machen.

 

2.5.           Die unzulässige Einflussnahme oder Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf jeglichen Teil des Doping – Kontroll - Verfahrens.

 

2.6.           Der Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden.

 

2.6.1.     Besitz einer Substanz die bei einer Kontrolle außerhalb des Wettkampfes verboten ist oder einer verbotenen Methode zu jeder Zeit an jedem Ort außer der Athlet ist in der Lage den Beweis  dafür zu erringen, dass der Besitz auf Grund einer ihm erteilen medizinischen Ausnahmegenehmigung (TUE) aus therapeutischen Gründen in Übereinstimmung mit Art. 4.4. oder einer anderen akzeptablen Rechtfertigung erfolgte.

 

2.6.2.     Besitz einer verbotenen Substanz, die bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes (Trainingskontrollen) verboten ist, oder einer verbotenen Methode durch Athletenbetreuer in Verbindung mit einem Athleten, Sportereignis oder Training, sofern der Athletenbetreuer nicht den Beweis dafür erbringt, dass der Besitz durch eine dem Athleten erteilte medizinische Ausnahmegenehmigung, aus therapeutischen Gründen  (TUE) gemäß Art. 4.4. oder anderer akzeptabler Gründe gerechtfertigt ist.

 

2.7.           Das Handeln mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden.

 

2.8.           Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß oder einem versuchten Verstoß gegen Anti – Doping – Bestimmungen.

 

ARTIKEL: 3. Nachweis eines Verstoßes gegen Anti – Doping – Bestimmungen:

 

3.1.           Behauptungs- und Beweislast und Beweisstandard:

Den ÖABBV-IFBB/Austria trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein Anti – Doping - Vergehen stattgefunden hat. Der Beweisstandard liegt darin, dass der ÖABBV-IFBB/Austria eine Verletzung der Anti Doping Bestimmungen bewiesen hat, wenn nach dem Feststellungsprozess und Ergebnis unter Berücksichtigung des Gewichtes der Anschuldigung gegen den Athleten für  das beurteilende Gremium ein Verstoß gegen Anti – Doping – Bestimmungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest steht. Dieser Beweisstandard ist in jedem Fall größer als die bloße Gleichwahrscheinlichkeit, aber geringer als der Beweis, dass kein vernünftiger Zweifel daran verbleibt, dass ein Anti - Doping – Vergehen begangen wurde. Sofern die Anti – Doping – Vorschriften die Beweislast dem Athleten oder einer anderen Person die der Begehung eines Anti – Doping – Vergehens angeschuldigt wird, auferlegen, um die Annahme zu widerlegen oder bestimmte Tatsachen oder Umstände darzulegen, dass dies nicht der Fall ist, gilt als Beweisstandard die Gleichwahrscheinlichkeit. Den Athleten trifft eine doppelte Beweislastumkehr. Die bewusste Einnahme verbotener Substanzen wird vermutet. Gelingt der Gegenbeweis, hat der Athlet Chance auf Straferlaß- oder Strafmilderung. Es trifft ihn die weitere Vermutung, er habe wenigstens fahrlässig gehandelt; gelingt ihm auch hier der Gegenbeweis, dann entfällt die Strafe.

 

3.2.           Methoden zur Feststellung von Tatsachen (Beweismittel) und Annahmen (präsumptiones iuris – Beweisregeln):

Tatsachen, die sich auf Anti – Doping - Vergehen beziehen können, durch jegliche verlässliche Mittel, einschließlich eines Geständnisses festgestellt werden. Folgende Beweisregeln sind in Anti – Doping – Fällen anzuwenden:

 

3.2.1.     Für WADA akkreditierte Laboratorien wird widerlegbar angenommen, dass diese die Analyse der Proben und die Verwahrungsvorgänge in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Laboranalysen vorgenommen haben. Der Athlet kann diese Annahme dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass eine Abweichung vom internationalen Standard stattgefunden hat.

 

Wenn ein Athlet die vor genannte Annahme widerlegen kann, in dem er aufzeigt, dass eine Abweichung vom internationalen Standard stattgefunden hat, dann liegt die Beweislast beim ÖABBV-IFBB/Austria darzulegen, dass die Abweichung auf das für den Athleten negative Ergebnis (positive Doping – Befund – adverse analytical finding) keinen Einfluss hatte und zwar in der Form, dass die Abweichung das festgestellte analytische Ergebnis (Adverse analytical finding) nicht verursachte.

 

3.2.2.     Abweichungen vom internationalen Standard für Dopingkontrollen ändern an einer Verwertbarkeit eines abweichenden analytischen Ergebnisen oder einer anderen Verletzungen von Anti Doping Bestimmungen nichts. Wenn der Athlet jedoch darlegt, dass die Abweichungen vom internationalen Standard während der Anti – Doping – Kontrolle stattfanden, dann trifft den ÖABB-IFBB/Austria die Beweislast darzulegen, dass solche Abweichungen keinen Einfluss auf das abweichende analytische Ergebnis (positiver Dopingbefund) oder die Tatsachengrundlage für ein sonstiges Anti – Doping – Vergehen hatten.

 

ARTIKEL: 4. DIE VERBOTENSLISTE (Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden der WADA):

 

4.1.           Integration der verbotenen Liste:

Die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Prohibited list), die von der WADA veröffentlicht und laufend revidiert wird und die  in Art. 4.1. des WADA Codes beschrieben ist, bildet einen verbindlichen, integrierenden Bestandteil der ÖABBV-IFBB/Austria Anti – Doping – Bestimmungen. Diese Liste kann über die Webpage der WADA www.wada-ama.org abgerufen werden.

 

4.2.           Verbotene Substanzen und verbotene Wirkstoffe, die in der verbotenen Liste erfasst sind:


Sofern nichts anderes geregelt wird tritt die verbotene Liste und/oder allfällige Änderungen der selben gemäß  diesen Anti – Doping – Bestimmungen 3 Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der verbotenen Liste durch die WADA ohne weitere Maßnahmen durch den ÖABBV-IFBB/Austria in Kraft. Wie in Art. 4.2. des WADC beschrieben kann die IFBB über Empfehlung ihrer medizinischen Kommission verlangen, dass die WADA die verbotene Liste für den Sport Bodybuilding und Fitness ausdehnt. Die IFBB kann auf Verlangen ihres medizinischen Komitees darüber hinaus fordern, dass die WADA zusätzliche Substanzen oder Methoden mit Missbrauchseignung für den Sport Bodybuilding und Fitness in das Steuerungsprogramm, welches in Art. 4.5. des Codes genannt ist, aufnimmt. Die Entscheidung, ob derartigen Anträgen der IFBB stattgegeben wird, liegt allein bei der WADA.

 

4.3.           Kriterien für die Aufnahme von Substanzen und Methoden in die verbotene Liste:

Wie bereits in Art. 4.4.3. des Codes vorgesehen, ist die Bestimmung der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden, die in die verbotene Liste inkludiert werden, endgültig und unterliegt keiner Beeinspruchungsmöglichkeit durch einen Athleten oder eine andere Person.

 

4.4.           Medizinische Ausnahmegenehmigung:

 

4.4.1.     Athleten mit einem urkundlich nachgewiesenen medizinischen Problem, welches die Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode erfordert (medizinische Indikation), müssen zuerst eine Ausnahmegenehmigung (Therapeutic use exemption (TUE)) erwirken.

4.4.2.     Athleten, die dem registrierten Testpool des ÖABBV-IFBB/Austria angehören, müssen vor der Teilnahme an einem internationalen Bewerb eine TUE vom ÖABBV-IFBB/Austria erwirken und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Athlet zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine TUE auf nationaler Ebene erwirkt hat. Athleten, die von der IFBB in ihrem registrierten Testpool erfasst wurden und andere Athleten vor einer Teilnahme an internationalen Bewerben müssen eine TUE von der IFBB erwirken und zwar ungeachtet dessen, ob sie eine TUE auf nationaler Ebene zu einem früheren Zeitpunkt erwirkt haben. TUEs, die von der IFBB gewährt wurden, müssen dem ÖABBV-IFBB/Austria und der WADA zur Kenntnis gebracht werden. Andere Athleten, die einer Anti - Doping - Kontrolle unterzogen werden können, können eine TUE vom ÖABBV-IFBB/Austria erwirken. Erteilte TUEs sind vom ÖABBV-IFBB/Austria an die IFBB zu melden.

4.4.3.     Anträge auf Erteilung einer TUE sind von der medizinischen Kommission der IFBB zu beurteilen. Unmittelbar nach Einlangen eines Antrags auf eine TUE hat die Kommission der IFBB die erforderlichen Feststellungen in Übereinstimmung mit