ÖABBV-IFBB/AUSTRIA
ANTI – DOPING -BESTIMMUNGEN
VERSION
28.01.2006
Inhaltsverzeichnis:
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Nummer |
Titel |
Seite |
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Präambel |
1 |
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1. |
Definition von Doping |
4 |
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2. |
Doping - Vergehen |
4 |
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3. |
Nachweis eines Verstoßes gegen Anti –
Doping – Bedingungen |
7 |
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4. |
Liste der verbotenen Substanzen |
8 |
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5. |
Testverfahren |
11 |
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6. |
Analyse der Proben |
16 |
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7. |
Ergebnismanagement |
17 |
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8. |
Recht auf eine faire Anhörung |
21 |
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9. |
Disqualifikation (Aberkennung) der
individuell erzielten Resultate |
24 |
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10. |
Sanktionen gegen Einzelpersonen |
24 |
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11. |
Auswirkungen auf Mannschaften |
23 |
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12. |
Sanktionen und Kosten für nationale
Verbände |
23 |
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13. |
Rechtmittel |
34 |
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14. |
Übernahme von Vorschriften durch nationale
Verbände, Berichtswesen und Anerkennung von Entscheidungen |
37 |
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15. |
Anerkennung von Entscheidungen durch andere
Organisationen |
40 |
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16. |
Verjährung |
40 |
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17. |
Berichtswesen der IFBB gegenüber der WADA |
40 |
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18. |
Änderungen und Interpretation |
40 |
|
|
Definitionen |
42 |
ÖABBV-IFBB/AUSTRIA
ANTI - DOPING - BESTIMMUNGEN
1.
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich ist als Vertragspartei der
Anti - Doping - Konvention des Europarates verpflichtet Anti – Doping -
Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geführt haben, dass das österreichische Anti -
Doping - Comitee (ÖADC) errichtet wurde. Dieses Komitee ist als Verein
konstituiert. Vereinsmitglieder sind der Bund, die neun Bundesländer, die
Bundessportorganisation (BSO) sowie das österreichische olympische Komitee
(ÖIC). Aufgabe des ÖADC ist Anti - Doping - Maßnahmen nach der Anti - Doping - Konvention
des Europarates zu organisieren, Dopingvergehen festzustellen und Sanktionen
wegen solcher Dopingverfehlungen durch den jeweiligen Sportfachverband zu
veranlassen und zu kontrollieren. Das ÖADC ist Vertragspartner der WADA (World
Anti Doping Agency), verwaltet die aktuelle Liste der verbotenen Doping
Substanzen und – Methoden (Verbotsliste) der WADA und widmet sich auch der Anti
– Doping – Aufklärung.
Die WADA (World Anti Doping Agency) wurde 1999 als
Stiftung nach Schweizer Recht durch das internationale olympische Komitee als
Stifter gegründet und verfolgt das Ziel der Harmonisierung der Anti – Doping - Verfahren
und Sanktionen. In Erfüllung dieser Aufgabe wurde der Anti – Doping – Code
(WADC) formuliert. Das Welt – Anti – Doping – Programm (WADC) umfasst
Regelungen die notwendig sind, um eine optimale Harmonisierung und ein einheitliches
Verfahren in internationalen und nationalen Anti – Doping – Programmen sicher
zu stellen. Der WADC ist das grundlegende und allgemein gültige Dokument, das
weltweit Anti - Doping - Maßnahmen zusammenfasst. Für verschiedene Bereiche
innerhalb des Anti - Doping - Programms wurden internationale Standards entwickelt,
beispielsweise der Standard für ein einheitliches Testverfahren bei der
Durchführung von Urin bzw. Blutproben. Einer der Adressaten der WADA ist die
Österreichische Bundessportorganisation (BSO), welche für ihre Mitglieder die
Anti Doping Bestimmungen konkret formuliert hat, diese finden sich in den Anti -
Doping - Bestimmungen der Österreichischen Bundessportorganisation. Der
ÖABBV-IFBB/Austria führt seine Anti Doping Kontrollen bisher ausschließlich im
Doping Kontrolllabor Seibersdorf (www.antidoping.at)
durch, welches seit 2003 die WADA – Akkreditierung für die Analyse von
Dopingkontrollproben besitzt.
Anlässlich des IFBB Kongresses am 09.11.2003 in
Mumbai/Indien hat die IFBB den WADC angenommen und wurde am 12.11.2003
offizieller Signatar des World Anti Doping Codes. Durch die IFBB Anti – Doping
– Rules wurde der WADC implementiert, die diesbezügliche Beschlussfassung fand
am 27.11.2005 anlässlich des Kongresses in Shanghai/China statt. Mit der
Annahme und Implementierung dieser Anti Doping Vorschriften hat die IFBB ihrer
Verantwortlichkeit gemäß dem World Anti Doping Code entsprochen und setzt damit
ihre Anstrengungen fort Doping im Sport Bodybuilding und Fitness auszulöschen.
Anti Doping Vorschriften regeln ähnlich
Wettkampfbestimmungen die Art und Weise wie der Sport ausgeübt wird. Athleten
akzeptieren diese Regeln als Bedingung für ihre Teilnahme am Sport. Die Anti -
Doping - Bestimmungen und der Minimumstandard, der im WADC geregelt und in den
Anti Doping Bestimmungen implementiert ist entspricht dem Willen der
Sportgemeinschaft, die an einem fairen Sport interessiert ist. Diese Anti - Doping
- Vorschriften sollen durch alle Gerichte und sonstige rechtssprechende
Einrichtungen respektiert werden.
Die Anti - Doping - Bestimmungen des
ÖABBV-IFBB/Austria zielen darauf ab die Grundwerte des Sportes zu schützen.
Diese Werte werden oft unter dem Begriff „Sportgeist“ zusammengefasst. Der
Geist des Sportes besteht in folgenden Werten:
Ethik, Fairplay und Aufrichtigkeit
Gesundheit
Erbringung von Spitzenleistungen
Charakter und Ausbildung
Freude und Spaß
Teamwork
Fleiß und Einsatz
Befolgung von Regeln und Gesetzen
Achtung der eigenen Person und anderer Teilnehmer
Mut
Gemeinschaft und Solidarität
Doping widerspricht dem Geist des Sportes in jeder
Hinsicht.
Der ÖABBV-IFBB/Austria ist als angeschlossener
Verband der IFBB verpflichtet dafür zu sorgen, dass all seine Athleten die Anti
- Doping - Bestimmungen der IFBB akzeptieren, einschließlich jene der Anti –
Doping – Rules, welche in Übereinstimmung mit dem WADA Code entwickelt wurden.
Der ÖABBV-IFBB/Austria ist weiters verpflichtet dafür zu sorgen, dass - wo
anwendbar - Anti Doping Kontrollen auf nationaler und regionaler Ebene in
Übereinstimmung mit den Anti – Doping - Bestimmungen durchgeführt werden.
Die Anti - Doping - Bestimmungen der IFBB sind auf
alle Anti - Doping - Kontrollen anwendbar, auf die sich die Jurisdiktion der
IFBB und seiner angeschlossenen Verbände erstreckt. So bald ein nationaler
Verband von der IFBB anerkannt wurde gelten die Anti Doping Bestimmungen der
IFBB auch für alle Doping Kontrollen über die der nationale Verband Regelungs- und
Entscheidungsgewalt hat.
Folgende Dokumente sind über die WADA Website www.wada-ama.org abrufbar und für jedes
Mitglied des ÖABBV-IFBB/Austria zu kennen:
International Standard for the prohibited list.
International Standard for testing.
International Standard for therapeutic use
International Standard for laboratory analysis
World Anti Doping Code
ARTIKEL:
1. Definition des Begriffs Doping:
Unter Doping versteht man das Vorliegen von einem
oder mehreren Verstöße gegen Anti Doping Vorschriften die in den Artikeln 2.1.
bis 2.8. dieser Anti - Doping - Bestimmungen festgelegt sind.
ARTIKEL:
2. Doping Vergehen:
Folgende Tatsachen stellen ein Dopingvergehen da:
2.1.
Das
Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in
den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten.
2.1.1.
Es ist
die persönliche Verpflichtung jedes Athleten sicher zu stellen, dass keine
verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Athleten sind für jegliche verbotenen
Substanzen, ihre Metaboliten oder Marker die in einer Körpergewebs- oder
Körperflüssigkeitsprobe gefunden werden, verantwortlich. Dem gemäß ist es nicht
erforderlich, dass derartige Substanzen absichtlich oder auch nur fahrlässig
bzw. wissentlich in den Körper eines Athleten gelangen, bereits das bloße
Faktum des Auffindens solcher Substanzen in Körpergewebs- und
Körperflüssigkeitsproben eines Athleten konstituiert ein Anti Dopingvergehen
gem. Art. 2.1.
2.1.2.
Mit
Ausnahme jener Wirkstoffe (Substanzen) für die eine gewisse Menge nach der
Liste der verbotenen Wirkstoffe (Substanzen) (Prohibited list) nachgewiesen
werden muss, genügt der Nachweis jeglicher Menge eines verbotenen Wirkstoffes
oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe
eines Athleten zur Begründung eines Dopingvergehens.
2.1.3.
Als
Ausnahme zur generellen Bestimmung des Art. 2.1. kann im Rahmen der Liste der
verbotenen Substanzen (Prohibited list) festgelegt werden, unter welchen
speziellen Kriterien für die Beurteilung von verbotenen Substanzen davon
ausgegangen werden kann, dass diese körpereigen produziert wurden.
2.2.
Gebrauch
oder Versuch des Gebrauchs eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen
Methode.
2.2.1.
Der
Erfolg oder der Fehlschlag der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes oder
einer verbotenen Methode ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, dass der
verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode verwendet oder der Versuch einer
Verwendung unternommen wurde, um von der Begehung eines Dopingvergehens
sprechen zu können.
2.3.
Die
Verweigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer
angekündigten Probenentnahme zu unterziehen, die gemäß anwendbaren Anti –
Doping – Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenentnahme
zu entziehen.
2.4.
Verstoß
gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Athleten für
Trainingskontrollen, einschließlich versäumter Kontrollen und dem Versäumnis,
die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit (so genannte „Where
abouts – information“) wie sie in Art. 5.5. geregelt sind zu machen.
2.5.
Die
unzulässige Einflussnahme oder Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf
jeglichen Teil des Doping – Kontroll - Verfahrens.
2.6.
Der
Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden.
2.6.1.
Besitz
einer Substanz die bei einer Kontrolle außerhalb des Wettkampfes verboten ist
oder einer verbotenen Methode zu jeder Zeit an jedem Ort außer der Athlet ist
in der Lage den Beweis dafür zu erringen,
dass der Besitz auf Grund einer ihm erteilen medizinischen Ausnahmegenehmigung
(TUE) aus therapeutischen Gründen in Übereinstimmung mit Art. 4.4. oder einer
anderen akzeptablen Rechtfertigung erfolgte.
2.6.2.
Besitz
einer verbotenen Substanz, die bei Kontrollen außerhalb des Wettkampfes (Trainingskontrollen)
verboten ist, oder einer verbotenen Methode durch Athletenbetreuer in
Verbindung mit einem Athleten, Sportereignis oder Training, sofern der Athletenbetreuer
nicht den Beweis dafür erbringt, dass der Besitz durch eine dem Athleten erteilte
medizinische Ausnahmegenehmigung, aus therapeutischen Gründen (TUE) gemäß Art. 4.4. oder anderer akzeptabler
Gründe gerechtfertigt ist.
2.7.
Das
Handeln mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden.
2.8.
Die
Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder
verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung,
Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß oder
einem versuchten Verstoß gegen Anti – Doping – Bestimmungen.
ARTIKEL:
3. Nachweis eines Verstoßes gegen Anti – Doping – Bestimmungen:
3.1.
Behauptungs- und Beweislast und Beweisstandard:
Den ÖABBV-IFBB/Austria trifft die
Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein Anti – Doping - Vergehen
stattgefunden hat. Der Beweisstandard liegt darin, dass der ÖABBV-IFBB/Austria
eine Verletzung der Anti Doping Bestimmungen bewiesen hat, wenn nach dem Feststellungsprozess
und Ergebnis unter Berücksichtigung des Gewichtes der Anschuldigung gegen den
Athleten für das beurteilende Gremium ein
Verstoß gegen Anti – Doping – Bestimmungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
fest steht. Dieser Beweisstandard ist in jedem Fall größer als die bloße
Gleichwahrscheinlichkeit, aber geringer als der Beweis, dass kein vernünftiger
Zweifel daran verbleibt, dass ein Anti - Doping – Vergehen begangen wurde.
Sofern die Anti – Doping – Vorschriften die Beweislast dem Athleten oder einer
anderen Person die der Begehung eines Anti – Doping – Vergehens angeschuldigt
wird, auferlegen, um die Annahme zu widerlegen oder bestimmte Tatsachen oder
Umstände darzulegen, dass dies nicht der Fall ist, gilt als Beweisstandard die
Gleichwahrscheinlichkeit. Den Athleten trifft eine doppelte Beweislastumkehr.
Die bewusste Einnahme verbotener Substanzen wird vermutet. Gelingt der Gegenbeweis,
hat der Athlet Chance auf Straferlaß- oder Strafmilderung. Es trifft ihn die
weitere Vermutung, er habe wenigstens fahrlässig gehandelt; gelingt ihm auch
hier der Gegenbeweis, dann entfällt die Strafe.
3.2.
Methoden zur Feststellung von Tatsachen
(Beweismittel) und Annahmen (präsumptiones iuris – Beweisregeln):
Tatsachen, die sich auf Anti –
Doping - Vergehen beziehen können, durch jegliche verlässliche Mittel,
einschließlich eines Geständnisses festgestellt werden. Folgende Beweisregeln
sind in Anti – Doping – Fällen anzuwenden:
3.2.1.
Für WADA
akkreditierte Laboratorien wird widerlegbar angenommen, dass diese die Analyse
der Proben und die Verwahrungsvorgänge in Übereinstimmung mit dem
internationalen Standard für Laboranalysen vorgenommen haben. Der Athlet kann
diese Annahme dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass eine Abweichung vom
internationalen Standard stattgefunden hat.
Wenn ein Athlet die vor genannte
Annahme widerlegen kann, in dem er aufzeigt, dass eine Abweichung vom
internationalen Standard stattgefunden hat, dann liegt die Beweislast beim
ÖABBV-IFBB/Austria darzulegen, dass die Abweichung auf das für den Athleten
negative Ergebnis (positive Doping – Befund – adverse analytical finding) keinen
Einfluss hatte und zwar in der Form, dass die Abweichung das festgestellte
analytische Ergebnis (Adverse analytical finding) nicht verursachte.
3.2.2.
Abweichungen
vom internationalen Standard für Dopingkontrollen ändern an einer
Verwertbarkeit eines abweichenden analytischen Ergebnisen oder einer anderen
Verletzungen von Anti Doping Bestimmungen nichts. Wenn der Athlet jedoch darlegt,
dass die Abweichungen vom internationalen Standard während der Anti – Doping –
Kontrolle stattfanden, dann trifft den ÖABB-IFBB/Austria die Beweislast
darzulegen, dass solche Abweichungen keinen Einfluss auf das abweichende
analytische Ergebnis (positiver Dopingbefund) oder die Tatsachengrundlage für
ein sonstiges Anti – Doping – Vergehen hatten.
ARTIKEL:
4. DIE VERBOTENSLISTE (Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden
der WADA):
4.1.
Integration
der verbotenen Liste:
Die Liste der verbotenen
Substanzen und Methoden (Prohibited list), die von der WADA veröffentlicht und
laufend revidiert wird und die in Art.
4.1. des WADA Codes beschrieben ist, bildet einen verbindlichen, integrierenden
Bestandteil der ÖABBV-IFBB/Austria Anti – Doping – Bestimmungen. Diese Liste
kann über die Webpage der WADA www.wada-ama.org
abgerufen werden.
4.2.
Verbotene
Substanzen und verbotene Wirkstoffe, die in der verbotenen Liste erfasst sind:
Sofern nichts anderes geregelt wird tritt die verbotene Liste und/oder
allfällige Änderungen der selben gemäß
diesen Anti – Doping – Bestimmungen 3 Monate nach der erstmaligen
Veröffentlichung der verbotenen Liste durch die WADA ohne weitere Maßnahmen
durch den ÖABBV-IFBB/Austria in Kraft. Wie in Art. 4.2. des WADC beschrieben
kann die IFBB über Empfehlung ihrer medizinischen Kommission verlangen, dass
die WADA die verbotene Liste für den Sport Bodybuilding und Fitness ausdehnt.
Die IFBB kann auf Verlangen ihres medizinischen Komitees darüber hinaus
fordern, dass die WADA zusätzliche Substanzen oder Methoden mit
Missbrauchseignung für den Sport Bodybuilding und Fitness in das
Steuerungsprogramm, welches in Art. 4.5. des Codes genannt ist, aufnimmt. Die
Entscheidung, ob derartigen Anträgen der IFBB stattgegeben wird, liegt allein
bei der WADA.
4.3.
Kriterien
für die Aufnahme von Substanzen und Methoden in die verbotene Liste:
Wie bereits in Art. 4.4.3. des
Codes vorgesehen, ist die Bestimmung der verbotenen Substanzen und verbotenen
Methoden, die in die verbotene Liste inkludiert werden, endgültig und
unterliegt keiner Beeinspruchungsmöglichkeit durch einen Athleten oder eine
andere Person.
4.4.
Medizinische
Ausnahmegenehmigung:
4.4.1.
Athleten
mit einem urkundlich nachgewiesenen medizinischen Problem, welches die
Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode erfordert
(medizinische Indikation), müssen zuerst eine Ausnahmegenehmigung (Therapeutic
use exemption (TUE)) erwirken.
4.4.2.
Athleten,
die dem registrierten Testpool des ÖABBV-IFBB/Austria angehören, müssen vor der
Teilnahme an einem internationalen Bewerb eine TUE vom ÖABBV-IFBB/Austria
erwirken und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Athlet zu einem früheren
Zeitpunkt bereits eine TUE auf nationaler Ebene erwirkt hat. Athleten, die von
der IFBB in ihrem registrierten Testpool erfasst wurden und andere Athleten vor
einer Teilnahme an internationalen Bewerben müssen eine TUE von der IFBB
erwirken und zwar ungeachtet dessen, ob sie eine TUE auf nationaler Ebene zu
einem früheren Zeitpunkt erwirkt haben. TUEs, die von der IFBB gewährt wurden,
müssen dem ÖABBV-IFBB/Austria und der WADA zur Kenntnis gebracht werden. Andere
Athleten, die einer Anti - Doping - Kontrolle unterzogen werden können, können
eine TUE vom ÖABBV-IFBB/Austria erwirken. Erteilte TUEs sind vom
ÖABBV-IFBB/Austria an die IFBB zu melden.
4.4.3. Anträge auf Erteilung einer TUE sind von der medizinischen Kommission der IFBB zu beurteilen. Unmittelbar nach Einlangen eines Antrags auf eine TUE hat die Kommission der IFBB die erforderlichen Feststellungen in Übereinstimmung mit